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   BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17   

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https://dejure.org/2018,16230
BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17 (https://dejure.org/2018,16230)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2018 - VIII ZR 150/17 (https://dejure.org/2018,16230)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - VIII ZR 150/17 (https://dejure.org/2018,16230)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe einer angemieteten Wohnung in einem Vierfamilienhaus wegen eines "Stromdiebstahls"; Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung von Mieten sowie aufgrund eines Stromdiebstahls

  • rewis.io

    Anforderungen an eine beschränkte Zulassung der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe einer angemieteten Wohnung in einem Vierfamilienhaus wegen eines "Stromdiebstahls"; Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung von Mieten sowie aufgrund eines Stromdiebstahls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Miete von 1 Euro für Zahlungsverzug nicht relevant!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zahlungsverzug bei symbolischer 1 EUR-Miete und die Kündigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei nur symbolischer Miete? (IMR 2018, 318)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 238/15

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei unwirksamer

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17
    Dies ist anzunehmen, wenn die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 5; vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 4 mwN).

    Da es sich bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom 6. Juni 2016 um einen abgrenzbaren Streitgegenstand handelt, auf den die Kläger ihr Rechtsmittel wirksam hätten beschränken können, liegt eine entsprechende - wirksame - Beschränkung der Revisionszulassung auf die Kündigung vom 6. Juni 2016 durch das Berufungsgericht vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, aaO Rn. 6; vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 4).

  • BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14

    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17
    Da es sich bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom 6. Juni 2016 um einen abgrenzbaren Streitgegenstand handelt, auf den die Kläger ihr Rechtsmittel wirksam hätten beschränken können, liegt eine entsprechende - wirksame - Beschränkung der Revisionszulassung auf die Kündigung vom 6. Juni 2016 durch das Berufungsgericht vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, aaO Rn. 6; vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 4).
  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 206/11

    Beschränkung der Revision gegen die Verurteilung zur Mietzinszahlung auf die

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17
    Dies ist anzunehmen, wenn die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 5; vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 4 mwN).
  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    Im vorliegenden Fall ist die Revision beschränkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - VIII ZR 150/17, juris-Rn. 9) zu der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Frage zuzulassen, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert wird.
  • LG Berlin, 03.07.2018 - 67 S 20/18

    Kündigung eines Wohnraummietvertrags: Hinreichend erhebliche Pflichtverletzung

    Im Falle einer unbefugten Gebrauchsüberlassungist für die Frage, ob die schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters hinreichend erheblich ist, sowohl für die Wirksamkeit einer darauf gestützten außerordentlichen als auch für die einer ordentlichen Kündigung - nicht anders als bei sonstigen verhaltensbedingten Kündigungen auch (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Mai 2018 - VIII ZR 150/17, BeckRS 2018, 11562 Tz. 13) - im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 16. Mai 2017 - 67 S 119/17, NJOZ 2018, 703, juris Tz. 6 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19

    Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

    Die Revision ist beschränkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - VIII ZR 150/17, juris-Rn. 9) zu der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert wird, zuzulassen.
  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

    Die Revision ist beschränkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - VIII ZR 150/17, juris-Rn. 9) auf die im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert wird, zuzulassen.
  • BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23

    Die Schlichtungsobliegenheit bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen der

    Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist insbesondere möglich, wenn sich die Beschränkung auf einen abgrenzbaren Streitgegenstand bezieht (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018, VIII ZR 150/17, juris Rn. 12).
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